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Teilnahmebedingungen an Kursen der Rheinischen Hufbeschlagschule

I Anmeldung

1. Voraussetzung für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmanahme ist die schriftliche Anmeldung des Bewerbers, die Überlassung seines

Lebenslaufes und der formlose Antrag auf die Zulassung zur Aufnahmeprüfung. Für Weiterbildungsmanßnahen und Qualifikationsmaßnahmen reicht die Anmeldung in Schriftform

2. Die Zielsetzungen und die Zugangsvoraussetzungen für die Bildungsmaßnahme sind dem jeweiligen Informationsblatt zu entnehmen.

3. Zum Vorbereitungskurs kann nur aufgenommen werden, wer die Aufnahmeprüfung in unserem Hause besteht. Das Bestehen der

Aufnahmeprüfung wird schriftlich mitgeteilt. In Einzelfällen kann auf eine Aufnahmeprüfung verzichtet werden, wenn nach dem Lebenslauf außerordentliche Fertigkeiten und

Kenntnisse im Hufbeschlag zu erwarten sind

4. Mit der Anmeldebestätigung durch die Leitung der Rheinischen Hufbeschlagschule kommt mit dem Bewerber ein verbindlicher Vertrag mit dem

Ziel einer beruflichen Fortbildung, Qualifizierung oder Weiterbildung zustande.

5. Jeder Teilnehmer muss für die Dauer der Teilnahme an Kursen der Rheinischen Hufbeschlagschule eine Krankenversicherung, einer

Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung abschließen. Jeder Teilnehmer muss spätestens bei Beginn der Bildungsmaßnahme eine

Bestätigung des Versicherers über das Bestehen dieser Versicherung für die gesamte Lehrgangsdauer vorlegen.

II Durchführung der Bildungsmaßnahmen, Beurlaubung

1. Nach der Anmeldebestätigung durch die Leitung der Rheinischen Hufbeschlagschule ist der Teilnehmer verpflichtet, regelmäßig an den

Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen teilzunehmen.

2. Die Teilnahme am Unterricht wird durch das tägliche Stempeln der Anwesenheitskarte dokumentiert. Der Teilnehmer ist für diese Dokumentation

selbst verantwortlich. Weitere Dokumentationen der täglichen Anwesenheit und der täglichen Unterrichtsinhalte  sind bei einigen Kursen Teil der Prüfungszulassung. Der

Teilnehmer ist für die Führung der Nachweise verantwortlich. Zu unterzeichnende Dokumentationen haben spätestens ein mal wöchentlich beim Lehrschmied zu Unterzeichnung

 vorgelegt zu werden

3. Für den Vorbereitungskurs zur Erlangung des Titels “staatlich gepüfter Hufbeschlagschmied” gilt: Die Nichtteilnahme am Unterricht für einen bis maximal drei Unterrichtstage

ist im Voraus schriftlich mit Begründung zu beantragen. Der Antrag kann formlos erfolgen der Teilnehmer muss am Vorbereitungskurs jedoch an mindestens 80 Ausbildungstagen

 anwesend sein. Wird diese Anwesenheitszeit unterschritten, gleich ob verschuldet oder unverschuldet, kann eine Teilnahmebescheinigung für diesen Kurs nicht erteilt werden.

In diesem Fall kann keine Zulassung zur Prüfung erfolgen.

4. Sämtliche Schulungsunterlagen, die den Teilnehmern an Kursen der Rheinischen Hufbeschlagschule ausgehändigt werden, dienen einzig und

allein dem Studium. Die Veröffentlichung oder die Weitergabe des Seminarunterlagen und der zur Verfügung gestellten Skripte ist untersagt.

Sämtliche Unterlagen sind urheberrechtlich durch die Rheinische Hufbeschlagschule geschützt. Dies gilt ebenfalls für die vollständige oder teilweise

Veröffentlichung im Internet.

5. Das Fotografieren während der Unterrichtszeit ist untersagt. Dies gilt nicht für Fotos, die auf Anweisung des Lehrpersonals angefertigt werden

sollen. Alle Fotos, die nach Aufforderung durch das Lehrpersonal angefertigt werden, dienen der Schulung und die sind nur für diese zu verwenden.

Sowohl die private als auch die öffentliche Vorführung, die Veröffentlichung in Zeitschriften oder im Internet ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden

für jedes Foto mindestens 100 € pro Veröffentlichung abgemahnt.

6. Auch auerhalb der Schulungszeiten ist das Fotografieren in der Werkstatt oder in den Schulungsräumen nicht gestattet. Alle in der Vergangenheit

oder in der Zukunft angefertigten entsprechende Fotografien unterliegen dem Urheberrecht der Rheinischen Hufbeschlagschule und sind ohne deren

Einstimmung für die Veröffentlichung nicht zugelassen.

7.Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich gegenüber der Rheinischen Hufbeschlagschule während der Schulung in weiten Bereichen wie angestellte

Arbeitnehmer zu verhalten. Dies gilt insbesondere für folgende Punkte: Der Teilnehmer hat zu allen Vorgängen, die er während der Schulung, vor

allem jedoch bei Schulschulungen am Pferd in fremden Stellen erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere Angaben zu Kunden und deren

Pferden sind vertraulich zu handhaben. Es ist den Teilnehmern untersagt, mit Nennung von Ort, Namen oder Umständen, die zur möglichen

Identifikation des Stalles, des Pferdebesitzers oder des Pferdes führen könnten, zu berichten und  über ihre Tätigkeit und den Unterricht, gleich

welcher Form, zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet, zum Beispiel in Form von Blogs oder ähnlichen. Ähnlich

einem angestellten Arbeitnehmer gilt für Teilnehmer an Kursen der Rheinischen Hufbeschlagschule die so genannte Konkurrenzklausel. Es gilt als

vereinbart, dass Teilnehmer der Rheinischen Hufbeschlagschule in einem Radius von 80 km um Nerdlen nur mit Zustimmung durch den Betreiber

der Rheinischen Hufbeschlagschule nach Abschluss des Kurses an der Rheinischen Hufbeschlagschule Pferdekundschaft zu Hufpflege oder

Hufbearbeitung oder Hufbeschlag annehmen dürfen. Auch eine Unternehmensgründung oder Unternehmensübernahme Hufpflege Huftechnik oder

Hufbeschlag in einem Gebiet von 80 km Radius um Nerdlen ist nur in Absprache und Erlaubnis durch den Betreiber der Rheinischen

Hufbeschlagschule gestattet. Eine mögliche Gestaltung ist nur in Schriftform gültig.

III Rücktritt und Kündigung

1. Rücktritt und Kündigung von einer Bildungsmaßnahme haben schriftlich zu erfolgen. Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers aus dem

Ausbildungsvertrag bleiben von einer Kündigung oder einem Rücktritt grundsätzlich unberührt, es sei denn, nachfolgend ist anderes vereinbart oder

ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

2. Bei Lehrgängen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten kann frühestens mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des dritten

Ausbildungsmonats ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Beginn der Bildungsmaßnahme. Eine

Kündigung oder einen Rücktritt vor dem vereinbarten Beginn der Bildungsmaßnahme ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erstattung oder

Stornierung der Lehrgangsgebühren besteht nicht.

3. Das beiderseitige Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.

4. Als wichtige Gründe kommen für den Teilnehmer insbesondere Unfälle, Erkrankungen und höhere Gewalt in Betracht, wenn ihm dadurch die

weitere Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist. Im Zweifel ist die Erkrankung oder unfallbedingte Beeinträchtigung

des Teilnehmers durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Die Lehrgangsgebühren sind in diesem Fall anteilig für die tatsächliche Zeit, in der

der Teilnehmer den Kurs besucht hat, zu bezahlen.

5. Als wichtige Gründe kommen für die Rheinische Hufbeschlagschule insbesondere unbegründetes Fernbleiben des Teilnehmers vom Unterricht,

fortlaufende Störungen des Unterrichts durch den Teilnehmer oder ähnliche Störungen der Ausbildung in Betracht. Der Teilnehmer bleibt in diesem

von ihm verschuldeten Kündigungsfall verpflichtet, die Lehrgangsgebühren vollständig zu bezahlen, ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

6. Eine Beendigung dieses Vertrages im beiderseitigen Einverständnis ist jederzeit möglich.

IV Prüfung und Anmeldung

1. Vor der Anmeldung zur Prüfung findet eine Leistungskontrolle der Teilnehmer statt. Nur wer bei der Leistungskontrolle mindestens ausreichende

Leistungen in den Fächern Fachtheorie, Praxis Hufbeschlag und Fachpraxis Werkstatt erreicht hat, bekommt die Teilnahme am Vorbereitungskurs

durch die Rheinische Hufbeschlagschule bescheinigt und kann sich zur staatlichen Prüfung anmelden.

2. Für alle Teilnehmer, die in einem oder mehreren Prüfungsteilen nicht mehr als ausreichende Leistung bei der internen Prüfung der Rheinischen

Hufbeschlagschule attestiert bekommen haben, verlängert sich der Vorbereitungskurs automatisch um weitere zwei Monate. Falls nichts anderes

vereinbart ist, findet der Verlängerungsunterricht in den acht Wochen vor der nächstmglichen Prüfung zu den bisherigen Vertragsbedingungen statt.

Die Kosten für die Verlängerungszeit bis zum Erreichen des Lernziels errechnen sich anteilig, entsprechend aus den Kosten des gesamten

Lehrgangs.

V Zahlungsmodalitäten

1. Die Lehrgangsgebühren sind mit der Ausstellung der Anmeldebestätigung, (I.4) fällig und bis zu Beginn des jeweiligen Kurses zu bezahlen,

spätestens jedoch mit Zugang der Kursgebührenrechnung.

2. In Absprache können die Kursgebühren längstens für die Dauer des Kurses in angemessenen Raten entrichtet werden. Höhe und und Fälligkeit

der einzelnen Raten sowie eine eventuelle Verzinsung wird im Einzelfall von der Schulleitung auf Antrag entschieden. Ein Anspruch auf die

Gewährung von Teilzahlungsmöglichkeiten besteht nicht. Im Fall der Zahlung in Raten versichert der Teilnehmer, dass es zur Zahlung der vereinbarten Raten in der Lage ist und

keine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und sich nicht im sogenannten Privatinsolvenzverfahren befindet.

Rheinische Hufbeschlagschule, Nerdlen, 17.4.2011